Formularcenter: Arbeitshilfen für die Steuererklärung
Wir informieren Sie nicht nur präzise und verständlich über alle Steuerspar-Chancen. Zudem stellen praxisnahe Arbeitshilfen sicher, dass Sie von unseren Empfehlungen profitieren. Für alle, die einen Steuerberater haben, gewährleisten die Arbeitshilfen eine optimale Vorbereitung auf das Beratungsgespräch.
Wichtige Sonderreglung für Hard- und Software
Das Bundesfinanzministerium (Az: IV C 3 -S 2190/21/10002 :013 st 092021 hat die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software typisierend auf ein Jahr festgelegt wird. Dies ermöglicht eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung. Davon profitieren sowohl Selbständige als auch Arbeitnehmer.
Haben Sie als Arbeitnehmer in 2023 einen beruflich genutzten Kopierer, ein Telekommunikationsgerät, oder andere geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) erworben, bei denen die Sonderregelung für Computerhardware und Software nicht beansprucht werdeen darf oder soll? Dann können Sie Anschaffungskosten bis 800 € netto (inkl. 19 % Umsatzsteuer also: 952 €) sofort in voller Höhe absetzen. Einen höheren Kaufpreis müssen Sie auf die Nutzungsdauer verteilen.
Die Regeln zur Poolabschreibung (Anschaffungskosten: mehr als 250 € bis 1.000 €) gelten nicht für Arbeitnehmer. Sie sind nur von Selbständigen zu beachten.
Berechnungsbogen 'Abschreibung Arbeitsmittel 2023'
Die Abschreibung für ein in 2023 neu gekauftes Arbeitsmittel können Sie mit unserem Berechnungsbogen „Abschreibung Arbeitsmittel 2022“ ermitteln. Übernehmen Sie die ermittelten Werte in die Berechnungsbögen „Computer 2023“ und „Telekommunikation 2023“.
Wichtige Neuerungen für Vermieter
Zwei wichtige Neuerungen für Vermieter hat es mit dem Jahressteuergesetz 2022 (vgl. ‘steuer-tip‘-Beilage 50/22) gegeben, die erstmals bei der Veranlagung für 2023 zur Anwendung kommen::
- Die Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen gem. § 7b EStG (vgl. ‘steuertip‘-Beilage 37/20) konnte nach der alten Fassung (a. F.) nur für Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden, für die ein Bauantrag vor dem 1.1.2022 gestellt oder in diesem Zeitraum eine Bauanzeige getätigt worden war. Damit war die Förderung neuer Baumaßnahmen zum Jahresbeginn 2022 ausgelaufen. Nach neuem Recht ist die Sonderabschreibung unter modifizierten Bedingungen wieder möglich für Mietwohnungen (mit Effizienzhausstandard 40 und Baukosten von maximal 4.800 € pro qm Wohnfläche), für die der Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellt wird oder eine entsprechende Bauanzeige erfolgt. Begünstigt sind nunmehr Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 2.500 € je qm Wohnfläche.
steuertip: Über einen Gesamtzeitraum von vier Jahrenkann eine Sonder-AfA in Höhe von jährlich bis zu 5 % zusätzlich zur linearen Abschreibung geltend gemacht werden.
- Der lineare Abschreibungsatz nach § 7 Abs. 4 EStG ist für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude von bisher 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben worden.
Info-Blatt ‘Abschreibung Immobilien‘
Die aktuellen Abschreibungssätze für vermietete Immobilien haben wir für Sie übersichtlich in unserem unserem Info-Blatt Gebäude-Abschreibung zusammengestellt.
Berechnungsbogen 'Abschreibungsbemessungsgrundlage Gebäude 2023'
Wenn Sie in 2023 eine vermietete Immobilie angeschafft haben, können Sie mit unserem Berechnungsbogen berechnen, welche Kosten im Wege der Abschreibung auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind.
Arbeitshilfe 'Abschreibung 2023'
Bei Ihrer Gewinnermittlung für 2023 unterstützen wir Sie mit unserer Arbeitshilfe ‘Abschreibung 2023‘, die übersichtlich die geltenden Abschreibungsregeln für 2023 aufzeigt:
Anhebung der linearen Abschreibung für Wohngebäude
Der lineare Abschreibungssatz für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude ist mit dem Jahressteuergesetz 2022 – JStG 2022 (vgl. 'steuertip'-Beilage 50/22) von bisher 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben worden. Der Abschreibungszeitraum wird damit von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt. So soll ein Beitrag zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive geleistet werden. Von der Erhöhung der AfA profitieren nicht nur private Vermieter. Sie gilt auch für Wohngebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören (z. B. an Arbeitnehmer vermietete Wohnungen).
Sonderregelung bei Hard- und Software
Bei Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie bei Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung kann laut der erfreulichen Sichtweise des Bundesfinanzministeriums (st 49066) und st 50771) zugunsten der Steuerpflichtigen typisierend unterstellt werden, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer weniger als ein Jahr beträgt. Dies ermöglicht einen Sofortabzug der Anschaffungskosten in voller Höhe im Jahr der Anschaffung (vgl. ‘steuertip‘ 09/21 und 09/22). Eine Zwölftelung (z. B. 2/12 bei Kauf im November und der Restbetrag im Folgejahr) ist nicht erforderlich (vgl. ‘steuertip‘ 11/21). Die angeschafften Wirtschaftsgüter sind – anders als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) – in das Verzeichnis der Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens (sog. Bestandsverzeichnis) aufzunehmen. Die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden ist grundsätzlich möglich (z. B. lineare Verteilung der Anschaffungskosten eines PC über drei Jahre nach der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter). Bei Hardware und Software, die bis 2022 angeschafft und zum 31.12.2022 noch nicht vollständig abgeschrieben worden ist, kann der Restwert in 2023 komplett als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
steuertip: Bei einem Sofortabzug als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung wird die Abschreibung lediglich vorgezogen. Im Anschaffungsjahr ergibt sich ein erheblich höherer Steuervorteil, in den Folgejahren ist die Steuerersparnis dafür geringer. Es liegt auf der Hand, dass ein Sofortabzug bei schwankendem Einkommen insbesondere dann Sinn macht, wenn im Jahr des Kaufs ein hoher Gewinn erzielt wird.
Andere außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen, z. B. durch Krankheit, Bestattung eines Angehörigen oder Unwetterschäden. Sie können diese – soweit sie Ihnen nicht ersetzt werden – unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung (vgl. 'steuertip' 15/24) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.
steuertip:Wir empfehlen Ihnen, alle begünstigten Privatausgaben zusammenzustellen und zu prüfen, ob Ihr Eigenanteil überschritten ist. Die Mühe wird oft durch eine Steuerersparnis belohnt. Der Katalog der abzugsfähigen Positionen ist nämlich weitaus größer als die meisten denken.
Beispiel: Ein Ehepaar mit drei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte für 2023 von 100.000 € macht andere außergewöhnliche Belastungen (u. a. kieferorthopädische Behandlung für die Kinder) in Höhe von 15.000 € geltend. Die zumutbare Belastung beträgt 1.488 €. Steuermindernd wirken sich somit 13.512 € aus.
steuertip: Für die wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen kann ggf. die Steuerermäßigung für Pflegeleistungen, haushaltsnahe Dienstleisungen und Handwerkerleistungen (vgl. ‘steuertip‘01-02/24) beantragt werden.
steuertip:Andere außergewöhnliche Belastungen sollten Sie nicht auf mehrere Jahre verteilen, sondern möglichst in einem Jahr bündeln. Da es auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, besteht hier durchaus Gestaltungsspielraum (z. B. Zahnersatz und Brille im selben Jahr bezahlen).
Unser service
Neben den vier wichtigsten Fallgruppen mit jeweils einem eigenen Berechnungsbogen (Krankheit, Kur, Sterbefall, Unabwendbare Ereignisse) gibt es eine Vielzahl von Einzelfällen, in denen eine außergewöhnliche Belastung anerkannt wird. Auch diese können Sie mit unserem Vordruck geltend machen. Sie führen nur dann zu einer Steuerermäßigung, wenn die Summe aller „anderen außergewöhnlichen Belastungen“ einen bestimmten Teil der Einkünfte (sog. zumutbare Belastung) übersteigt.
Berechnungsbogen „Andere außergewöhnliche Belastungen 2023“
Berechnungsbogen 'Arbeitsmittel 2023'
Mit unserem Berechnungsbogen können Sie z.B. die Aufwendungen für folgende Arbeitsmittel geltend machen:
- Fachliteratur (Fachbücher und -zeitschriften)
- Software
- Typische Berufskleidung
- Büromaschinen (Kopierer, Telefonanlage, Computer, Monitor, Drucker etc.)
- Büromöbel (Schrank, Bürostuhl, Schreibtisch etc.)
- Büromaterial (Aktenordner, Toner etc.)
Zu allen wichtigen Arbeitsmitteln nennt der Berechnungsbogen die Nutzungsdauer, die in der amtlichen AfA-Tabelle festgeschrieben ist. So können Sie die jährliche Abschreibung berechnen.
Unser Tipp: Aufwendungen für Arbeitsmittel, die nicht zur Ausstattung eines Arbeitzimmers gehören (wie Schreibtisch, Bücherregal, PC etc.), sind in jedem Fall ohne Abzugsbeschränkung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Davon profitieren auch Steuerzahler, deren Arbeitsraum oder Arbeitsecke (z. B. im Wohnzimmer) vom Finanzamt steuerlich nicht anerkannt wird.
Aufwendungen für Arbeitsmittel sind auch abzugsfähig, wenn die Homeoffice-Pauschale beansprucht wird.
Werden Arbeitsmittel zu mindestens 90 Prozent betrieblich oder beruflich genutzt, können die Kosten in voller Höhe abgesetzt werden (Verteilung auf die Nutzungsdauer bei einem Kaufpreis von mehr als 800 € netto). Bei einer geringeren beruflichen Nutzung ist eine Aufteilung möglich.
steuertip:Computerhardware und Software, die in 2023 angeschafft worden ist, darf sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Bei Anschaffung in den Vorjahren kann ein eventueller Restwert in 2023 komplett steuermindernd geltend gemacht werden. Davon profitieren Selbständige und Arbeitnehmer. Es besteht ein Wahlrecht, es kann also auch eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden (vgl. ‘steuertip‘ 11/21).
Wer (auch) zu Hause arbeitet, muss bei der Steuerveranlagung für 2023 im Hinblick auf die Homeoffice-Pauschale und das häusliche Arbeitszimmer die Änderungen beachten, die wir dem Jahressteuergesetz 2022 – JStG 2022 (vgl. ‘steuertip‘-Beilage 49/22) zu verdanken haben. Diese sind fast immer günstiger als die alte Rechtslage bis 2022, können sich im Einzelfall aber auch nachteilig auswirken.
Neue Verwaltungsanweisung
Zu beachten ist das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (Az: IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 st 53109); vgl. ‘steuertip‘ 34/23). Das BMF hat die Neuregelungen bei der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung zum Anlass genommen hat, das Vorgängerschreiben aus dem Jahr 2017 komplett neu zu fassen. Der Erlass enthält keine Überraschungen, fasst die aktuelle Gesetzeslage aber sehr übersichtlich zusammen und beinhaltet zahlreiche Beispiele. Zugunsten der Steuerzahler gibt es einige erfreuliche Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregeln.
Checkliste: Fallgruppen bei Arbeit von daheim
In der ‘steuertip‘-Beilage 17/24 haben wir für Sie in einer Checkliste die unterschiedlichen steuerlichen Folgen bei den folgenden Fallgruppen dargestellt:
- Check 1: Kein klassiches häusliches Arbeitszimmer, sondern nur ein Arbeitsplatz daheim
- Check 2: Häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet
- Check 3: Häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet
- a) Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
- Check 4: Häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet
- b) Es steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
- Check 5: Betriebsstättenähnlicher Raum in der Wohnung
- Check 6: Außerhäusliches Arbeitszimmer
- Check 7: An den Arbeitgeber vermieteter Raum in der Privatwohnung
Berechnungsbogen „Arbeitszimmer 2023“
Profitieren Sie von unserem Berechnungsbogen ‘Arbeitszimmer 2023‘. Je nachdem, ob Sie ein Arbeitszimmer im eigenen Haus (‘Allgemeine Raumkosten – Eigene Immobilie‘) oder in der Mietwohnung (‘Allgemeine Raumkosten – Gemietete Immobilie‘) nutzen, bieten wir Ihnen einen entsprechenden Vordruck. Das Formular ‘Arbeitszimmer: Direkt zuzuordnende Raumkosten‘ ist in beiden Fällen auszufüllen. Die Endabrechnung erfolgt mit dem vierten Berechnungsbogen (‘Arbeitszimmer: Berechnung der abzugsfähigen Kosten‘).
Haben Sie (oder Ihr Ehegatte) in 2023 eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert, sich weiergebildet oder an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen? Dann profitieren Sie von unseren Arbeitshilfen für Ihre Steuererklärung 2023.
Hintergrund: Bei einer Ausbildung oder einem Studium sind zwei Fälle zu unterscheiden. Die richtige Einordnung hat große finanzielle Auswirkungen:
1. Bei einer Erstausbildung und einem Erststudium direkt nach der Schule (sprich nach dem Abitur) sind die Kosten als Sonderausgaben bis zu einem Jahres- Höchstbetrag von 6.000 € abzugsfähig (Ausnahme: Ausbildungsdienstverhältnis). Das hört sich erst einmal gut an. Tatsächlich profitiert von dieser Steuervergünstigung aber nur, wer – nach Berücksichtigung aller Freibeträge – überhaupt entsprechend hohe eigene Einkünfte versteuert. Anders als bei Werbungskosten und Betriebsausgaben ist nämlich bei Sonderausgaben ein Verlustrücktrag oder Verlustvortrag nicht möglich.
2. Eine Zweitausbildung, ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung sowie ein Zweitstudium werden hingegen als Fortbildung angesehen. Die Aufwendungen können – ebenso wie bei einem Ausbildungsdienstverhältnis – in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Kosten gehen nicht verloren, wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. Der Verlust wird durch einen Bescheid festgesetzt.
Berechnungsbogen ‘Aus- und Fortbildung 2023‘
Ermitteln Sie schnell und einfach die abzugsfähigen Aus- und Fortbildungskosten im Jahr 2023.
steuertip: Mit dem Berechnungsbogen können Sie auch die Homeoffice-Pauschale von 5 € je Tag (maximal 1.260 € im Jahr) geltend machen, wenn Sie kein häusliches Arbeitszimmer absetzen und sich zum Beispiel am heimischen Küchentisch Ihrer Aus- oder Fortbildung gewidmet haben.
Amtliche Formulare 2023
Die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind in den Zeilen 13 bzw. 14 der amtlichen Anlage ‘Sonderausgaben 2023‘ einzutragen.
Bei einer (angestrebten) Arbeitnehmer-Tätigkeit sind die Fortbildungskosten in Zeile 63 der amtlichen Anlage ‘N 2023 als (vorweggenommene) Werbungskosten anzugeben. Bei (angehenden) Freiberuflern und Gewerbetreibenden gehen die Fortbildungskosten als (vorweggenommene) Betriebsausgaben in die Gewinnermittlung ein.
Formular 'Bewirtung 2023'
Betriebsprüfer haben immer wieder leichtes Spiel, weil bei Bewirtungen Formvorschriften nicht beachtet werden. Damit die Anerkennung Ihrer Bewirtungskosten nicht an Formfehlern scheitert, empfehlen wir Ihnen die Verwendung unseres Vordrucks.
Seit der Corona-Pandemie arbeiten Arbeitnehmer häufiger im Homeoffice. Nicht immer übernehmen die Arbeitgeber dabei alle Kosten für Computer und Telekommunikation. Es ist daher wichtig zu wissen, dass die selbst getragenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Das gilt nicht nur für (leitende) Angestellte, sondern gleichermaßen auch für GmbH-Geschäftsführer und im Betrieb mitarbeitende Ehepartner.
steuertip:Die (anteiligen) Kosten für Computer und Telekommunikation, die aus eigener Tasche bezahlt werden, können zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer bzw. neben der Home-Office-Pauschale abgesetzt werden.
Berechnungsbogen „Computer 2023“
Wollen Sie Ihre Aufwendungen für Hardware (PC, Peripheriegeräte und Zubehör) sowie Software und Verbrauchsmaterialien steuermindernd absetzen? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Berechnungsbogen „Computer 2023“.
Wird ein PC sowohl beruflich als auch privat genutzt, können Sie die anteiligen Werbungskosten berechnen.
Bescheinigung des Arbeitgebers über die berufliche Nutzung 2023
Lässt sich der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung nicht näher bestimmen, können Arbeitnehmer den beruflichen Anteil mit 50 % schätzen, wenn sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie Ihren PC in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich (hierzu gehört auch Fortbildung) nutzen. Sie haben aber selbstverständlich auch die Möglichkeit, eine höhere berufliche Nutzung glaubhaft zu machen. Dabei hilft unser Muster einer „Bescheinigung des Arbeitgebers über die berufliche Nutzung 2023“.
Wichtige Sonderreglung für Hard- und Software
Das Bundesfinanzministerium (Az: IV C 3 -S 2190/21/10002 :013 st 092021) hat die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr festgelegt wird. Dies ermöglicht eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung. Davon profitieren sowohl Selbständige als auch Arbeitnehmer.
Wenn Sie die Sonderregelung nicht beanspruchen wolle, müssen Computer weiterhin nach der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter auf drei Jahre abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungskosten mehr als 800 € (netto, also ohne Umsatzsteuer) betragen.
Die Nutzungsdauer von einem Jahr gilt für Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte wie Drucker) sowie für Betriebs- und Anwendersoftware, die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderlich ist. Mit sehr viel Liebe zum Detail wird in der Verwaltungsanweisung auf immerhin fünf Seiten aufgelistet, was alles dazu zählt. Das Wort Smartphone sucht man allerdings vergeblich. Diese sollen wohl nicht sofort abgeschrieben werden können. Die genaue Abgrenzung wird uns sicher noch viel Freude bereiten…
steuertip: Bei Computerhardware und Software, die in Vorjahren angeschafft und zum 31.12.2021 noch nicht vollständig abgeschrieben worden ist, kann der Restwert in 2023 komplett als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.
Hatten Sie in 2023 aus beruflichen Gründen neben Ihrer Hauptwohnung am Wohnort einen weiteren Hausstand am Beschäftigungsort? Dann winkt Ihnen eine kräftige Steuerersparnis.
bitte beachten: Bei der Steuerveranlagung für 2023 wirkt sich (wie schon im Vorjahr) bei einer doppelten Haushaltsführung eine Neuerung positiv aus, die wir dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (vgl. steuertip-Beilage 28/22) zu verdanken haben. Die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (vgl. ‘steuer-tip‘ 50/20) von 35 Cent auf 38 Cent die eigentlich erst für 2024 vorgesehen war, ist rückwirkend ab dem 1.1.2022 vorgezogen worden. Dies gilt nicht nur bei den Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte. Auch bei einer Familienheimfahrt können Sie – unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – für die ersten 20 Kilometer jeweils 0,30 € und für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer 0,38 € ansetzen.
Berechnungsbogen „Doppelte Haushaltsführung 2023“
Profitieren Sie von unserem Berechnungsbogen. Mit unserem Formular machen Sie Ihre Kosten für Fahrten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungen und Sonstiges (z.B. für einen Umzug) schnell und bequem geltend.
Aktuelle Entwicklung zur doppelten Haushaltsführung
In unserer Checkliste in der ‘steuertip‘-Beilage 14/24 haben wir Sie über neue Entscheidungen informiert:
- Check 1: Erstmals eigener Vordruck zur doppelten Haushaltsführung für Arbeitnehmer
- Check 2: Umgekehrte Besuchsfahrten aus beruflichen Gründen müssen anerkannt werden
- Check 3: Keine hohen Anforderungen an finanzielle Beteiligung
- Check 4: Miete für Zweitwohnung im Ausland kann in voller Höhe absetzbar sein
- Check 5: Stellplatzkosten keine auf 1.000 € monatlich begrenzte Unterkunftskosten
- Check 6: Berücksichtigung einer Zweitwohnungsteuer beim BFH auf dem Prüfstand
- Check 7: Doppelte Haushaltsführung ist auch in einem sog. Wegverlegungsfall möglich
- Check 8: Berücksichtigung von Mietzahlungen eines Ehegatten (sog. Drittaufwand)
- Check 9: Kein Werbungskostenabzug bei Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
Amtliches Formular 2023
Die Angaben zur doppelten Haushaltsführung sind in der amtlichen Anlage ‘N 2023‘ zu machen.
Erfassungshilfe 'Erhaltungsaufwendungen 2023'
Erhaltungsaufwendungen sind im Jahr der Zahlung in voller Höhe abzugsfähig. Als Vermieter haben Sie jedoch die Möglichkeit, größere Beträge (z. B. beim Austausch von Sanitäreinrichtungen) gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen. Aufgrund des progressiven Steuertarifs kann sich so im Vergleich zum Sofortabzug eine höhere Steuerersparnis ergeben. Bei einem Verkauf oder einer Nutzungsänderung geht der Rest nicht verloren. Er kann im letzten Jahr in einem Betrag als Werbungskosten abgesetzt werden.
steuertip: Eigentlich müssen nachträgliche Herstellungsaufwendungen (z. B. Einbau einer Alarmanlage, Markise) den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinzugerechnet werden. Das Finanzamt akzeptiert es jedoch, wenn Sie Aufwendungen bis zu einem Betrag von 4.000 € (Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer) als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand behandeln. Diese Grenze gilt für jede einzelne Baumaßnahme.
Das Finanzamt verlangt bei Erhaltungsaufwendungen eine Einzelaufstellung mit folgenden Angaben:
- gezahlter Rechnungsbetrag
- Rechnungsdatum
- Gegenstand der Leistung
- ausführendes Unternehmen.
Unsere Erfassungshilfe erleichtert Ihnen die Zusammenstellung.
Nur bei Firmenwagen, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden und damit zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, darf der Privatanteil durch die pauschale 1 %-Regelung ermittelt werden. Zur betrieblichen Nutzung zählen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Keines weiteren Nachweises bedarf es daher, wenn diese Fahrten bereits mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Firmenwagens ausmachen. Andernfalls ist der Umfang der betrieblichen Nutzung darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann nach einem BMF-Schreiben (Az: IV C 6 - S 2177/07/10004 st 27579) in jeder geeigneten Form erfolgen. Ein Fahrtenbuch ist nicht erforderlich.
Berechnungsbogen „Firmenwagen 2023“
Mit unserem Berechnungsbogen „Firmenwagen 2023“ erkennen Sie schnell, ob Sie den Nutzungswert für die Privatnutzung für Ihren Firmenwagen im Jahr 2022 durch die Anwendung der 1 %-Regelung pauschalieren dürfen. Selbstverständlich können Sie für Ihren – zu mehr als 50 % betrieblich genutzten – Firmen-Pkw auch die Höhe des Nutzungswertes für 2023 ermitteln. Wenn Sie Ihre Fahrzeugkosten für 2023 kennen, ein Fahrtenbuch geführt haben, können Sie zudem vergleichsweise den Nutzungswert bei der sog. Fahrtenbuch-Methode berechnen. So sehen Sie auf einen Blick, ob sich ein Einzelnachweis bezahlt macht.
Unter folgenden Voraussetzungen lohnt sich die Mühe nahezu immer:
- Hoher Anteil der betrieblichen Nutzung
- Hoher Listenpreis
- Geringe Kosten (z.B. wegen geringer Gesamtfahrleistung oder bei einem bereits abgeschriebenen Betriebs-Pkw).
Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
Die einkommensteuerlichen Vorteile bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen hat das BMF (Az: IV C 6 - S 2177/19/10004 :008 st 102222) übersichtlich zusammengestellt (vgl. 'steuertip' 45/21 sowie das Schaubild im geschützten Abonnentenbereich). Nach einer weiteren Verwaltungsanweisung des BMF (Az: III C 2 - S 7300/19/10004 :001 st 102322) ist die Übertragung der ertragsteuerlichen Vergünstigungen auf die Umsatzbesteuerung allerdings nicht möglich (vgl. 'steuertip' 07/22).
Aktuelle Rechtsprechung
In unserer Checkliste in der 'steuertip'-Beilage 06/24 haben wir für Sie die aktuelle Rechtsprechung zum Firmenwagen kommentiert:
I. Einkommensteuer
- Check 1: Freiwillig getragene Garagenkosten mindern nicht den geldwerten Vorteil für Privatnutzung
- Check 2: Keine Fahrtenbuchmethode bei Schätzung der Kraftstoffkosten
- Check 3: Kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten bei Zuzahlungen zum Dienstwagen
- Check 4: Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Firmenwagens bei Investitionsabzugsbeträgen
- Check 5: Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der Kostendeckelung
- Check 6: Besteuerung des vollen Veräußerungsgewinns auch bei gewillkürtem Betriebsvermögen
Praxisnahe Ratgeber
Umfassende Tipps und prägnante Schaubilder finden Sie in unserem 'Ratgeber Firmenwagen – Tipps für Unternehmer sowie unserem 'Ratgeber Dienstwagen – Tipps für Angestellte und Geschäftsführer'. Beide Ratgeber erhalten marktintern-Abonnenten als PDF-Datei zum Downloaden kostenlos. Sie können sie auch in gedruckter Form kostenpflichtig bestellen (mi-Abonnenten erhalten 20 % Rabatt und günstige Staffelpreise). Beide Bestellmöglichkeiten sowie eine Übersicht aller Ratgeber finden Sie hier:
Die Steuerspar-Möglichkeiten bei haushaltsnahen Leistungen werden oft unterschätzt. Dabei können Sie jedes Jahr immerhin maximal 5.710 € sparen, wenn Sie als Arbeitgeber und als Auftraggeber alle Chancen nutzen. Unabhängig vom persönlichen Einkommen ist die Ersparnis übrigens für jeden, der tatsächlich Steuern zahlt, gleich hoch. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.
1. Bei Mini-Jobs im Privathaushalt können Sie Ihre Steuer um 20 % ermäßigen. Die maximale Steuerersparnis beträgt 510 €.
2. Als Auftraggeber und/oder als Arbeitgeber können Sie 2023 für die folgenden drei Arten haushaltsnaher Leistungen zusammen 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 €, von der Steuerschuld abziehen:
- sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt
- allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen und
- Pflegeleistungen.
3. Die maximale Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (ohne Material) beträgt 1.200 €.
Berechnungsbogen 'Haushaltsnahe Leistungen 2023'
Mit unserem bewährten Formular können Sie Ihre in 2023 geleisteten Aufwendungen optimal geltend machen.
Erläuterungen: 'steuertip'-Beilage 01-02/24
Bescheinigung über anteilige Aufwendungen
Von der Bescheinigung über anteilige Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen profitieren Sie, wenn Sie in einer Eigentums- oder Mietwohnung leben. Bescheinigt der Verwalter der Eigentümergemeinschaft bzw. der Vermieter die in der Jahresabrechnung für 2023 enthaltenen haushaltsnahen Leistungen, können Sie diese in die Berechnungsbögen übernehmen.
Erfassungshilfe Haushaltsnahe Leistungen
Mit unserer Erfassungshilfe können Sie schon im Laufe des Jahres Ihre haushaltsnahen Leistungen richtig erfassen und zuordnen.
Amtliche Formulare für Steuererklärung
Mit der amtlichen ‘Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen 2023‘ (Anlage HA) gibt es einen separaten Vordruck zum Steuerbonus nach § 35a EStG.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss auch die amtliche Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2023 (Anlage AgB) ausgefüllt werden.
Aktuelle Hinweise
In unserer Checkliste in der 'steuertip'-Beilage 01-02/24 haben wir Ihnen aktuelle Hinweise zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG gegeben:
- Check 1:Positive Verwaltungsregelung bei steuer-befreiten Photovoltaikanlagen
- Check 2:Steuerermäßigung auch bei unentgeltlicher Wohnungsnutzung
- Check 3:Steuerermäßigung für Mieter und Wohnungseigentümer auch ohne Rechnung möglich
- Check 4:Keine Steuerermäßigung bei Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe
- Check 5:Schätzweise Aufteilung von Handwerkerleistungen
Bewohner in Alten- und Pflegeheimen machen rund ein Fünftel der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland aus. Dabei reicht häufig das eigene Einkommen der Bewohner nicht aus, um die hohen Heimkosten zu bezahlen.
Berechnungsbogen 'Heimunterbringung Angehörige 2023'
Unterstützen Sie Ihre Eltern, Großeltern oder andere Angehörige, die in einem Heim leben? Dann profitieren Sie von unserer Arbeitshilfe.
Berechnungsbogen ‘Heimunterbringung eines Angehörigen 2023‘.
Dann profitieren Sie von unserem Berechnungsbogen „Heimunterbringung eines Angehörigen 2023“.
steuertip:Die von Ihnen übernommenen Kosten für die Unterbringung von Angehörigen in einem Heim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit können Sie nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung) geltend machen. Bei einer altersbedingten Unterbringung ist ein Abzug im Rahmen der typischen Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG möglich.
Positives BFH-Verfahren
Erfreulich ist ein aktuelles Urteil des BFH (Az: VI R 40/20 st 052124). Die Aufwendungen für die krankheits- und pflegebedingte Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterliegt, sind danach genauso als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig wie bei der vollstationären Unterbringung in einem Pflegeheim. Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpft nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen Wohnraum und Betreuungsleistungen aus einer Hand zur Verfügung gestellt werden (vgl. 'steuertip' 43/23).
Wer (auch) zu Hause arbeitet, muss bei der Steuerveranlagungeranlagung für 2023 im Hinblick auf die Homeoffice-Pauschale und das häusliche Arbeitszimmer die Änderungen beachten, die wir dem Jahressteuergesetz 2022 – JStG 2022 (vgl. steuertip‘-Beilage 49/22) zu verdanken haben. Diese sind fast immer günstiger als die alte Rechtslage bis 2022, können sich im Einzelfall aber auch nachteilig auswirken.
Neue Verwaltungsanweisung
Zu beachten ist das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (Az: IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 st 53109); vgl. ‘steuertip‘ 34/23). Das BMF hat die Neuregelungen bei der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung zum Anlass genommen hat, das Vorgängerschreiben aus dem Jahr 2017 komplett neu zu fassen. Der Erlass enthält keine Überraschungen, fasst die aktuelle Gesetzeslage aber sehr übersichtlich zusammen und beinhaltet zahlreiche Beispiele. Zugunsten der Steuerzahler gibt es einige erfreuliche Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregeln.
Checkliste: Fallgruppen bei Arbeit von daheim
In der ‘steuertip‘-Beilage 17/24 haben wir für Sie in einer Checkliste die unterschiedlichen steuerlichen Folgen bei den folgenden Fallgruppen dargestellt:
- Check 1: Kein klassiches häusliches Arbeitszimmer, sondern nur ein Arbeitsplatz daheim
- Check 2: Häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet
- Check 3: äusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet
- a) Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
- Check 4: Häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet
- b) Es steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
- Check 5: Betriebsstättenähnlicher Raum in der Wohnung
- Check 6: Außerhäusliches Arbeitszimmer
- Check 7: An den Arbeitgeber vermieteter Raum in der Privatwohnung
Neue Regeln ab 2023
Nach dem neuen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG kann für jeden Kalendertag, an dem überwiegend zu Hause in der privaten Wohnung (beispielsweise am Küchentisch oder an einem S chreibtisch im Wohnzimmer) der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, eine Homeoffice-Pauschale (im Gesetz als ‘Tagespauschale‘ bezeichnet) von 6 € angesetzt werden, höchstens 1.260 € im Jahr. Maximal werden also 210 Tage berücksichtigt. Es genügt dabei, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.
Ein Nebeneinander von Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte ist ausnahmsweise zulässig, sofern dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung nicht nur temporär, sondern dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug der Homeoffice-Pauschale ist dann ausnahmsweise zulässig, obwohl die Tätigkeit am selben Kalendertag auch an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.
Bescheinigung des Arbeitgebers
Um von der Sonderregelung zu profitieren, muss der Steuerpflichtige konkret darlegen, dass ihm dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Die Art der Tätigkeit kann hierfür Anhaltspunkte bieten. Zusätzliches Indiz kann eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers sein. Ein ‘steuertip‘-Muster ist hierzu für Sie abrufbar.
Amtliches Formular für Steuererklärung
Arbeitnehmer müssen die Anzahl der Kalendertage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, in Zeile 45 der amtlichen Anlage N 2023 für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angeben. Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist die Pauschale im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen.
Arbeitshilfe 'Investitionsabzugsbeträge 2023'
Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) eröffnet kleinen und mittelgroßen Unternehmen (dazu gehören auch private Investoren mit einer Photovoltaikanlage) interessante Steuerspar- Chancen. Wenn Sie innerhalb des Investitionszeitraums von drei Jahren eine Investition tatsächlich vornehmen, können Sie mit einem Abzugsbetrag spätere Aufwendungen vorziehen und Gewinne in die Zukunft verlagern. Das führt zu einer Steuerstundung und damit zu einer Liquiditätsspritze.
Eine Glättung des Einkommens über mehrere Jahre ist jedoch ohne tatsächliche Investition nicht möglich. Erfolgt entgegen der Planung innerhalb des Investitionszeitraums keine Anschaffung oder Herstellung, wird der Steuerbescheid im Jahr des Abzugs rückwirkend korrigiert. Daraus resultierende Steuernachforderungen sind zu verzinsen. Die Zinsen sind leider nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Unser Service: Die Arbeitshilfe ‘Investitionsabzugsbeträge 2023‘ nennt die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag bei der Steuererklärung 2023 und hilft Ihnen bei der Ermittlung von Investitionsvolumen und Abzugsbetrag.
Verlängerung der Investitionsfrist
Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten Jahres nach der Bildung für begünstigte Investitionen zu verwenden, andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Die daraus resultierenden Steuernachforderungen sind mit 6 % p.a. zu verzinsen. Ausgelöst durch die Corona-Pandemie wurden allerdings die Investitionsfristen für nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2020 endende Wirtschaftsjahre teilweise mehrmals verlängert. Es ist danach ausreichend, wenn die Hinzurechnung bis Ende des vierten, fünften bzw. sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs erfolgt. So hätte bei einem in 2017 gebildeten Investitionsabzugsbetrag eigentlich bis zum 31.12.2020 eine Investition erfolgen müssen, um eine Auflösung und die damit verbundene Verzinsung zu vermeiden. Aufgrund der Verlängerung konnten begünstigte Investitionen ohne negative steuerliche Folgen noch in 2023 getätigt werden. Es gelten folgende Regelungen:
- Inanspruchnahme: 2017: Ablauf Investitionsfrist: 2023
- Inanspruchnahme: 2018: Ablauf Investitionsfrist: 2023
- Inanspruchnahme: 2019: Ablauf Investitionsfrist: 2023
- Inanspruchnahme: 2020: Ablauf Investitionsfrist: 2023
- Inanspruchnahme: 2021: Ablauf Investitionsfrist: 2024
Checkliste 'Voll abzugsfähige Fahrten'
Wichtig für alle, die in 2023 berufliche bzw. betriebliche Fahrten mit dem eigenen Privat-Pkw unternommen haben: Die tatsächlichen Kosten sind fast immer höher als die ohne Einzelnachweis anerkannte Pauschale von 0,30 € je gefahrenem km (0,20 € für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug wie Motorräder, Motorroller, Mopeds und Mofas).
Unser Service: Bei welchen Fahrten Sie Kfz-Kosten in tatsächlicher Höhe geltend machen können, entnehmen Sie bitte unserer Checkliste.
Vor allem bei Vermietungseinkünften und bei außergewöhnlichen Belastungen (z. B. anläßlich einer Kur oder bei der Betreuung kranker Angehöriger) wird manche Fahrt versehentlich nicht geltend gemacht. Arbeitnehmer und Selbständige verzichten zudem häufig darauf, kleinere Besorgungsfahrten anzugeben.
Berechnungsbogen 'Kfz-Kosten 2023'
Ermitteln Sie mit Hilfe des Berechnungsbogens die Höhe der tatsächlichen Kfz-Kosten und setzen Ihren individuellen km-Satz an. Die Mühe macht sich zumeist bezahlt. Anders als von uns gefordert, ist die Pkw-Pauschale nämlich seit Jahren nicht angehoben worden. Der Arbeitsaufwand ist in der Regel geringer als zunächst gedacht.
Bescheinigung des Arbeitgebers für 2023
Unser Muster für eine Bescheinigung des Arbeitgebers erleichtert Arbeitnehmern (dazu zählen bekanntlich steuerlich auch GmbH- Gesellschafter-Geschäftsführer) den Nachweis beruflicher Fahrten.
Kita, Babysitter oder Tagesmutter: die Betreuung von Kindern ist teuer. Da ist es gut zu wissen, dass sich der Fiskus beteiligt. ausgeschöpft.Ob die Aufwendungen aus beruflichen oder priva-ten Gründen anfallen, spielt dabei keine Rolle. Für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind, das zum Haushalt gehört und nicht älter als 13 Jahre alt ist, werden bei der Veranlagung für 2023 zwei Drittel der Betreuungskosten (maximal 4.000 € pro Jahr und Kind) nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt Ein Drittel müssen Eltern selbst tragen. Bei jährlichen Kosten von 6.000 € je Kind werden die Steuervorteile somit voll ausgeschöpft.
Berechnungsbogen 'Kinderbetreuung 2023'
Mit dem Berechnungsbogen 'Kinderbetreuungskosten 2023' können Sie Ihre Aufwendungen für 2023 optimal geltend machen.
Amtliches Formular: 'Anlage Kind 2023'
Die Gesamtaufwendungen der Eltern für Kinderbetreuung sind in der amtlichen „Anlage Kind 2022“ einzutragen.
Anhängige Verfassungsbeschwerde
In Karlsruhe ist unter dem Az. 2 BvR 1041/23 eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH (Az: III R 9/22 st 102424) anhängig. Nach der Entscheidung der höchsten deutschen Steuerrichter soll es mit dem Grundgesetz vereinbar sein, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten sowie bei dauernd getrennt lebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt ist, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes stelle ein geeignetes Typisierungsmerkmal dar (vgl. 'steuertip' 29/23). Die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eröffnet die Möglichkeit, vergleichbare Fälle ohne Kostenrisiko offen zu halten. Wir empfehlen Betroffenen, Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Haushaltsnahe Leistungen
Für Kinder ab 14 Jahren können die Kosten für eine Betreuung im Haushalt (z. B. durch eine Kinderfrau, Tagesmutter oder ein Au-Pair- Mädchen) unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Leistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden.
Für 2023 sind bei einem Mini-Job 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €, begünstigt. Bei Dienstleistungen sind es 20 % der Kosten, höchstens 4.000 €.
Diese Aufwendungen können Sie mit dem 'steuertip'-Berechnungsbogen „Haushaltsnahe Leistungen 2023“ geltend machen.
Prüfen Sie, ob sich der Fiskus bei der Steuererklärung 2023 an Ihren Krankheitskosten beteiligt. Die zumutbare Belastung – das ist der Eigenanteil, den Sie selbst tragen müssen – ist schnell überschritten, wenn Sie z. B. bei Zahnersatz mit 10.000 € und mehr zur Kasse gebeten werden. Abzugsfähig sind nicht nur die Krankheitskosten für Sie selbst und Ihren Ehegatten, sondern auch für alle steuerlich zu berücksichtigenden Kinder.
Gestaltungstipp: Wegen der zumutbaren Belastung, die Sie selbst tragen müssen, ist es aus steuerlicher Sicht lohnend, selbst bezahlte Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen nicht auf mehrere Jahre zu verteilen, sondern möglichst auf ein Jahr zu konzentrieren. Da es auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, besteht hier durchaus Gestaltungsspielraum. So empfiehlt es sich beispielsweise, den teuren Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen für Ihre Kinder sowie die neue Brille in einem Kalenderjahr zu begleichen.
Ermittlung der zumutbaren Belastung
Nach einem positiven Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 75/14 st 43397), das die Verwaltung akzeptiert hat, wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet (vgl. ‘steuertip‘ 14/17)
Berechnungsbogen „Krankheit 2023“
Wer Krankheitskosten steuermindernd geltend machen will, muss bei der Steuerveranlagung für 2023 die neue ‘Anlage AgB’ ausfüllen:
Mit unserem Berechnungsbogen können Sie übersichtlich die als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Aufwendungen ermitteln. Der Katalog reicht vom
Aktuelle Rechtsprechung zu Krankheitskosten
In unserer Checkliste in der ‘steuertip‘-Beilage 14/24 haben wir Sie über die aktuelle Rechtsprechung zu Krankheitskosten informiert:
- Check 1: Aufwendungen für ‘Essen auf Rädern‘ als Folgekosten einer Krankheit nicht begünstigt
- Check 2: Operative Fettabsaugung als unter Wissenschaftlern anerkannte Behandlungsmethode
- Check 3: Keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung einer vermögenden Tante in einem Pflegeheim
- Check 4: Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Aufwendungen für Ersatzmutterschaft
- Check 5: Bei einer Pflege-WG gelten dieselben Regeln wie bei einem Pflegeheim
- Check 6: Beiträge für Fitnessstudio bei ärztlich verordneter Gymnastik beim BFH auf dem Prüfstand
- Check 7: Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten sind nicht zwangsläufig
- Check 8: Kosten für Überwintern in Thailand als außergewöhnliche Belastungen
- Check 9: Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten bleibt offen
Berechnungsbogen 'Kur 2023'
Wer Kurkosten steuermindernd geltend machen will, muss bei der Steuerveranlagung für 2023 die neue ‘Anlage Außergewöhnliche Belastung' (Anlage AgB) ausfüllen:
Alle, die im Jahr 2023 eine Kur gemacht haben, profitieren von unserem Berechnungsbogen. Kurkosten zählen zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen.
Nach einem positiven Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 75/14 st 43397) , das die Verwaltung akzeptiert hat, wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet (vgl. ‘steuertip‘ 14/17).
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind rund fünf Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Die überwiegende Zahl wird dabei zu Hause versorgt. Fast immer erfolgt die Pflege durch Angehörige. Häufig unterstützt sie dabei ein ambulanter Pflegedienst.
steuertip:Wer Mutter, Vater oder Partner(in) zu Hause betreut, wird oft rund um die Uhr körperlich und seelisch gefordert. Diese Beanspruchung geht nicht selten bis an die Grenzen der Belastbarkeit. Da ist es gut zu wissen, dass es steuerliche Erleichterungen gibt.
Unser Service Leider ist die Förderung allerdings sehr unübersichtlich. Wir haben daher für Sie in einem Merkblatt zusammengestellt, wie Sie Ihre Pflegekosten optimal geltend machen, wenn Sie selbst pflegebedürftig sind oder Angehörige betreuen. Es sind dabei zahlreiche Vorschriften zu beachten:
- § 33a Abs. 1 EStG: Typische Unterhaltsleistungen
- § 33 EStG: Besondere Unterhaltsleistungen
- § 35a Abs. 2 EStG: Haushaltsnahe Leistungen
- § 33b Abs. 6 EStG: Pflege-Pauschbetrag
- § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG: Steuerbefreiung für Pflegegelder.
Positives BFH-Urteil
Erfreulich ist ein aktuelles Urteil des BFH (Az: VI R 40/20 st 052124) Die Aufwendungen für die krankheits- und pflegebedingte Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterliegt, sind danach genauso als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig wie bei der vollstationären Unterbringung in einem Pflegeheim. Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpft nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen Wohnraum und Betreuungsleistungen aus einer Hand zur Verfügung gestellt werden (vgl. 'steuertip' 43/23).
Merkblatt
Ermitteln Sie mit unseren Reisekosten-Formularen für jede Geschäfts- oder Dienstreise die abzugsfähigen Reisekosten für 2023:
- Fahrtkosten
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Übernachtungskosten und
- Reise-Nebenkosten (z.B. Porto, Trinkgelder, Parkgebühren, Gepäckbeförderung und -aufbewahrung, Straßenbenutzungsgebühren).
Formular 'Auslandsreisen 2023'
Aktuelle Urteile
In unserer Checkliste in der ‘steuertip‘-Beilage 46/22 haben wir Ihnen wichtige Tipps zu den Reisekosten-Formularen für 2023 gegeben:
- Check 1: Fahrtkosten für Auswärtstätigkeiten sind in voller Höhe abzugsfähig
- Check 2: Als Mehraufwendungen für Verpflegung erkennt das Finanzamt nur Pauschalen an
- Check 3: Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Gestellung von Mahlzeiten
- Check 4: Pauschalen für Übernachtung nur bei steuerfreier Erstattung durch den Arbeitgeber
- Check 5: Bei Nebenkosten akzeptieren die Finanzämter häufig eine (maßvolle) Pauschalen
- Check 6: Steuerzahlerfreundliche Erleichterung für Arbeitgeber
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens können nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.
Hintergrund: Seit 2013 setzt der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen voraus, dass es sich um einen Rechtstreit handelt, ohne den der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Dies wird von der Rechtsprechung bei Scheidungen leider verneint.
Unterhaltszahlungen
Bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten haben Sie die Wahl zwischen zwei Optionen:
- Der gezahlte Unterhalt kann nach § 10 Abs. 1a EStG bis zur Höhe von 13.805 € in der Anlage ‘Sonderausgaben 2023‘ als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers, da dieser die Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte versteuern muss. Zahlender und Empfänger müssen gemeinsam die amtliche 'Anlage U' ausfüllen.
- Alternativ ist ein Abzug der in 2023 geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von maximal 10.908 € möglich. Eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.
Aktuelle Regeln für 2022
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können Eltern das Schulgeld ihrer Kinder für bestimmte Privatschulen (z. B. freie Waldorfschule, Fachschule für Wirtschaft, Sonderschule für Lernbehinderte) in Höhe von 30 % der Kosten – ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung – als Sonderausgaben absetzen. Begünstigt sind Schulen in Deutschland oder einem anderen EU-/EWR-Staat, nicht aber in Drittländern (z. B. Schweiz oder USA). Eine Ausnahme gilt lediglich für sog. Deutsche Schulen.
Voraussetzung ist, dass die Privatschule im Ausland zu einem allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt, der offiziell als gleichwertig mit einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule anerkannt ist. Dies muss durch eine Bescheinigung der für den Wohnort der Eltern zuständigen Behörde des Bundeslandes (z. B. Bildungs- und Kultusministerium) nachgewiesen werden.
steuertip: Maximal werden die Zahlungen zur Abdeckung der Kosten des normalen Schulbetriebs bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € je Kind und Elternpaar anerkannt. Diesen schöpfen Sie voll aus, wenn das Schulgeld im Jahr 16.666 € (30 % davon sind 5.000 €) beträgt. Die übrigen 70 % wirken sich steuerlich nicht aus. Sie dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Eine Sonderregelung gilt allerdings bei krankheitsbedingten Schulkosten (z. B. bei Hochbegabung). Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung – insgesamt als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Bei freiwilligen Zahlungen an einen Förderverein – über das vereinbarte Schulgeld hinaus – ist zudem ein Abzug als Spende möglich.
Nicht begünstigt sind die Kosten für Nachhilfeeinrichtungen (z. B. Schülerhilfe), Musikschulen, Sportvereine und Ferienkurse (z. B. Feriensprachkurse) sowie jede Art von Privatunterricht. Auch die Gebühren für Fachhochschulen und Hochschulen sowie Gebühren für den Besuch einer Berufsakademie oder Dualen Hochschule, mit dem im Anschluss an den Erwerb der Hochschul- oder Fachhochschulreife ein akademischer Abschluss (z. B. Bachelor) erreicht werden soll, bleiben leider unberücksichtigt.
Werden Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (also insb. bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder getrennt lebenden bzw. geschiedenen Eltern) sind die Schulgeldzahlungen grds. bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zu 2.500 € zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung.
Berechnungsbogen 'Schulgeld 2022'
Unser Service: Bei der Umsetzung hilft Ihnen unser Berechnungsbogen „Schulgeld 2022“:
Wer Spenden als Sonderausgaben geltend macht, muss die Spendenbescheinigungen nicht zusammen mit der Erklärung an das Finanzamt schicken. Sie müssen die Belege nur dann vorlegen, wenn das Finanzamt Sie dazu ausdrücklich auffordert. Der Sachbearbeiter kann die Vorlage der Bescheinigungen bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Steuerbescheids verlangen. Solange sollten Sie diese also aufbewahren.
Profitieren Sie bei der Steuerveranlagung für 2023 von vier Steuerspar-Möglichkeiten:
- Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke werden bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben berücksichtigt.
- Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien ermäßigt sich die Einkommensteuer (direkter Abzug von der Steuerschuld) um 50 % der Ausgaben, höchstens 825 € (bei Ehegatten: 1.650 €). Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge als 1.650 € (bzw. 3.300 €) werden bis maximal 1.650 € (bzw. 3.300 €) als Sonderausgaben berücksichtigt.
- Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen ermäßigt sich die Einkommensteuer ebenfalls um 50 % der Ausgaben, höchstens um 825 € bei Ledigen bzw. um 1.650 € bei Ehegatten. Eine zusätzliche Berücksichtigung als Sonderausgaben ist hier allerdings nicht möglich.
- Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung sind bis 1 Mio € begünstigt (Verdoppelung bei Ehegatten nur dann, wenn jeder eine maßgebliche Zuwendung geleistet hat).
Aktuelles BFH-Urteil:Die Gestaltungsmöglichkeiten bei Stiftungen sind durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs ( Az: X R 4/22 st 162024)erheblich erweitert worden. Der Umstand, dass eine Stiftung dem Spender den in den Vermögensstock gezahlten Betrag kurze Zeit später als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fördert, ist danach für sich genommen noch kein Grund, den Spendenabzug zu versagen. Voraussetzung ist allerdings, dass mit der gegenläufigen Darlehensgewährung kein Vorteil für den Zuwendenden verbunden ist. Die vereinbarten Bedingungen und die tatsächliche Abwicklung müssen einem Fremdvergleich standhalten (vgl. ‘steuertip‘ 36/23).
Berechnungsbogen „Spenden und Mitgliedsbeiträge 2023“
Wer Spenden steuermindernd geltend machen will, muss bei der Steuerveranlagung für 2023 die ‘Anlage Sonderausgaben’ ausfüllen:
Mit unserem Berechnungsbogen ermitteln Sie schnell und übersichtlich die abziehbaren Sonderausgaben.
Nachweis bei Spenden ins Ausland
Auch Spenden an gemeinnützige Empfänger in anderen EU-Ländern können Sie steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist nach einem BMF-Schreiben (Az: IV C 4 - S 2223/07/0005 :008 st 32536), dass die ausländische Organisation den deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Wie dieser Nachweis erbracht werden kann, hat das Bayerische Landesamt für Steuern (Az: S 2223.1.1-23/5 St32 st 36488) präzisiert.
Aufwandsspenden/Rückspenden
Das BMF (Az: IV C 4 - S 2223/07/0010 :007 st 42648) hat die Anerkennung von sog. Aufwandsspenden erleichtert. Hintergrund ist, dass Dienstleistungen und Arbeitsleistungen für eine steuerbegünstigte Körperschaft nicht als Spende geltend gemacht werden können. Es ist jedoch möglich, auf ein Entgelt zu verzichten, wenn der Anspruch darauf rechtlich entstanden ist.
Arbeitshilfe
Die OFD Nordrhein-Westfalen hat in einer knapp 150 Seiten umfassenden Arbeitshilfe alles Wissenswerte zum Thema „Stiftungen aus steuerlicher Sicht“ zusammengestellt. Eine aktualisierte Fassung (mit Stand 1.11.2022) ist abrufbar unter www.ofd.nrw.de (Rubrik: Arbeitshilfen, Leitfäden, Praxishilfen)
Spende von Kunstwerken
Die Besonderheiten bei der Spende von Kunstwerken – insbesondere im Hinblick auf die Bewertung – hat die OFD Nordrhein-Westfalen (Az: S 2223-2015/0029-St 15 st 45789) in einer aktuellen Verfügung aufgezeigt.
Berechnungsbogen 'Telekommunikation 2023'
Haben Sie Kosten für Telefon, Telefax und Internet, die mit Ihrer Arbeitnehmertätigkeit zusammenhängen, aus der eigenen Tasche bezahlt? Dann können Sie diese schnell und einfach mit unserem Berechnungsbogen „Telekommunikation 2023“ geltend machen.
Bitte beachten: Während die Finanzämter bei Computern eine pauschale Schätzung des beruflichen Anteils akzeptieren, gibt es bei Telefon, Telefax und Internet detaillierte Regelungen der Finanzverwaltung, wie Arbeitnehmer die beruflichen Aufwendungen ermitteln sollen. Wir halten dies für nicht mehr zeitgemäß.
Unser Berechnungsbogen geht daher davon aus, dass es mittlerweile einfach möglich ist, berufliche und private Telekommunikationskosten zu trennen. Wo dies ausnahmsweise schwierig ist, sollte eine pauschale Schätzung genügen.
Nachweis der beruflichen Veranlassung
Unser Muster erleichtert den Nachweis der beruflichen Veranlassung von Telekommunikationskosten. Nehmen Sie diesen Nachweis zusammen mit dem Zahlungsbeleg zu Ihren Steuerunterlagen.
Unser Tipp: Falls Sie über keinen Zahlungsbeleg verfügen (z.B. Beleg verloren oder Münztelefon ohne Beleg) kann das Formular als sog. Eigenbeleg dienen.
Bei einem Umzug aus privaten Gründen ist nach § 35a EStG immerhin ein Steuerabzug in Höhe von maximal 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen möglich, wenn Sie z. B. eine Umzugsspedition beauftragt haben. Beim Ab- und Aufbau von Einbauküchen und Schränken durch ein Möbelunternehmen oder eine Handwerksfirma können Sie zudem den Steuerbonus für Handwerkerleistungen von bis zu 1.200 € beanspruchen (vgl. 'steuertip' 01-02/24).
Eine erheblich höhere Steuerersparnis winkt Ihnen, wenn Sie das Finanzamt von einer beruflichen Veranlassung überzeugen. Dann können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten (bzw. bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden als Betriebsausgaben) abgezogen werden, die für Beamte im Bundesumzugskostengesetz – und ggf. der Auslandsumzugskostenverordnung – als Umzugskostenvergütung geregelt sind.
Berufliche Gründe liegen nicht nur vor, wenn Arbeitnehmer erstmals eine Stelle antreten oder ihren Arbeitgeber wechseln. Auch ohne eine berufliche Veränderung ist ein Umzug nach der BFH-Rechtsprechung stets als beruflich veranlasst anzusehen, wenn sich die arbeitstägliche Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bzw. Praxis/Betrieb) um mindestens eine Stunde verringert.
Positives Urteil des FG Köln
Die Chancen, den Fiskus an den Kosten für einen Umzug zu beteiligen, haben sich durch ein steuerzahlerfreundliches Urteil des FG Köln (Az. 3 K 3502/13 st 42214) erheblich verbessert. Nach der Rechtsprechung des BFH (Az. VI R 73/13 st 41600) ist eine berufliche Veranlassung insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt um mindestens eine Stunde ermäßigt. Das gilt auch dann, wenn keine berufliche Veränderung vorliegt.
Die Finanzrichter aus der Domstadt haben entschieden, dass ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch bei einer geringeren Fahrtzeitersparnis möglich ist. Im Streitfall konnte eine Lehrerin nach dem Umzug ihre Schule zu Fuß erreichen und war nicht mehr auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Das FG sah darin eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die dem Umzug die entscheidende berufliche Note gibt. Keine Rolle spielt es dabei, dass der Umzug von einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung erfolgte.
Positives Urteil des FG Hamburg
Eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen kann nach der erfreulichen Auffassung des FG Hamburg (Az: 5 K 190/22 st 092024) auch dann zu bejahen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit beide im Homeoffice ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. Die neue Arbeitswelt – Stichwort: New Work – mache ein Umdenken erforderlich, was die Abgrenzung zwischen der privaten und der beruflichen Veranlassung eines Umzugs angeht. Das letzte Wort hat allerdings der BFH unter dem Az. VI R 3/23.
steuertip: Erkennt das Finanzamt in vergleichbaren Fällen einen Umzug nicht steuermindernd an, empfiehlt sich ein Einspruch, verbunden mit einem Antrag, das Verfahren ruhen zu lassen.
Neue Pauschalen
Die Finanzämter erkennen grundsätzlich ohne weitere Prüfung die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge an, die Beamten vom Dienstherrn nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) – und ggf. nach der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) – ersetzt werden.
2023 beträgt der Höchstbetrag für Unterrichtskosten 1.181 € und der Pauschbetrag für sonstige Auslagen für den Steuerpflichtigen 886 € sowie für weitere Personen je 590 €. Wer vor und/oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung hat, kann 177 € geltend machen.
Berechnungsbogen 'Umzug 2023'
Mit unserem Berechnungsbogen können Sie bei einem beruflich veranlassten Umzug die folgenden Aufwendungen optimal geltend machen:
- Transportkosten
- Reisekosten
- Mietentschädigung
- Andere Auslagen (z.B. Makler- oder Unterrichtskosten für Kinder)
- Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.
Berechnungsbogen 'Unabwendbare Ereignisse 2023'
Die als andere außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Kosten nach einem Unglück (z.B. • Brand • Unwetterschäden • Hochwasser • Dürre) für die Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen (insb. Hausrat und Kleidung) und die Beseitigung von Schäden ermitteln Sie mit unserem Berechnungsbogen.
Berechnungsbogen 'Unfallkosten 2023'
Nicht nur die Kosten für Unfälle bei Auswärtstätigkeiten, sondern auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind abziehbar.
Hatten Sie in 2023 einen Unfall mit einem Privat-Pkw, hilft Ihnen unser Berechnungsbogen ‘Unfallkosten 2023‘ Ihre selbst getragenen Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen.
Haben Sie in 2023 an bedürftige Personen Unterhalt geleistet, dürfen Sie sich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen auf eine kräftige Steuerersparnis freuen. Vorausgesetzt, es sind drei Bedingungen erfüllt:
1. Der Unterhaltsempfänger muss Ihnen (oder Ihrem Ehegatten gegenüber) gesetzlich unterhaltsberechtigt sein. Das trifft insb. auf Eltern, Großeltern und Kinder zu.
Bitte beachten: Unterhaltsleistungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. nichtehelicher Lebenspartner) werden ausnahmsweise anerkannt, wenn inländische öffentliche Mittel (z. B. ’Hartz IV’ sowie ab 2023 das Bürgergeld) im Hinblick auf den Unterhalt gekürzt oder nicht gewährt worden sind. Dies können Sie durch eine schriftliche Versicherung der unterstützten Person nachweisen. Dabei hilft Ihnen unsere Musterformulierung.
2. Für die unterhaltene Person darf niemand einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Für Kinder, die bei Ihnen steuerlich berücksichtigt werden, ist daher ein zusätzlicher Abzug der Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht möglich.
3. Die unterstützte Person darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen.
Berechnungsbogen 'Unterhalt 2023'
Die Finanzämter erkennen bei der Veranlagung für 2023 nach § 33a EStG typische Unterhaltsleistungen für jede unterstützte Person bis maximal 10.908 € als außergewöhnliche Belastungen an. Eine zumutbare (Eigen-)Belastung wird nicht angerechnet.
Hintergrund:DDer Höchstbetrag entspricht jeweils dem Grundfreibetrag. In 2024 werden es nach jetzigem Stand 11.604 € sein.
Unser Service: Bei der Ermittlung der abzugsfähigen Kosten unterstützen wir Sie mit unserem Berechnungsbogen „Unterhalt 2023“.
Bitte beachten: Unterstützungsleistungen in Notfällen (z. B. bei Krankheit) können zusätzlich als andere außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Die Leistungen wirken sich nur steuermindernd aus, wenn sie – ggf. zusammen mit anderen Aufwendungen (z. B. Krankheitskosten) – die zumutbare Belastung übersteigen.
Anlage 'Unterhalt 2023'
Um Ihre Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geltend zu machen, müssen Sie je Haushalt für alle im Haushalt lebenden Personen die (vierseitige) Anlage ‘Unterhalt 2023‘ ausfüllen. Bei mehr als drei Unterhaltsempfängern in einem Haushalt muss eine weitere Anlage Unterhalt abgegeben werden.
Anlage 'Vorsorgeaufwand 2023
Zusätzlich zum Höchstbetrag sind die Beiträge für eine Basiskrankenversicherung und eine gesetzliche Pflegeversicherung zur Absicherung der unterstützten Person abzugsfähig, soweit sie nicht bereits als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können (sog. Erhöhungsbetrag). Sind Sie Versicherungsnehmer, können Sie die Beiträge direkt in der Anlage 'Vorsorgeaufwand 2023' angeben.
Berechnungsbogen 'Eigene Einkünfte und Bezüge 2023'
Auf den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Unterhaltszeitraum angerechnet, soweit sie 624 € jährlich übersteigen (sog. anrechnungsfreier Betrag). Die Ermittlung erleichtert unser Berechnungsbogen 'Eigene Einkünfte und Bezüge 2023'.
Unterhaltserklärungen bei ausländischen Empfängern
Lebt die unterhaltene Person im Ausland, können die Unterhaltsleistungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den dortigen Lebensverhältnissen notwendig und angemessen sind. Der Steuererklärung ist eine durch die Heimatbehörde bestätigte Unterhaltserklärung beizufügen. Formulare in mehreren Sprachen finden Sie unter www.formulare-bfinv.de. Das Bundesfinanzministerium hat zudem alle Länder anhand des Pro-Kopf-Einkommens in vier Gruppen eingeteilt. Je nach Land werden der Unterhaltshöchst- sowie der Anrechnungsfreibetrag um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt.
Maßgeblich für 2023 ist die Ländergruppeneinteilung vom Bundesfinanzministerium (Az: IV C 8 - S 2285/07/10005 :016 st 082924)
steuertip: Viele Vermieter verschenken bares Geld, weil sie kleinere Aufwendungen nicht steuermindernd geltend machen, obwohl diese eindeutig durch die Mieteinkünfte veranlasst sind.
Eine detaillierte Einzelaufzeichnung ist Ihnen zu lästig? Dann sollten Sie Ihre Kosten schätzen und einen Eigenbeleg erstellen. Das gilt z. B. für Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand etc.) in Zusammenhang mit der Besichtigung Ihrer vermieteten Immobilien oder dem Besuch der Eigentümerversammlung. Vergessen Sie zudem nicht die Kosten für Büromaterial, Porto, Telefonate (mit Mietern, Hausmeistern, Handwerkern etc.) sowie für Fahrten zur Bank und Post. Wenn Sie es nicht übertreiben, ist die Chance sehr groß, dass der Sachbearbeiter eine Verwaltungskosten-Pauschale ebenso ohne Nachfrage akzeptiert wie eine Pauschale für kleinere Besorgungsfahrten. Ohne viel Aufwand sparen Sie so je Objekt mehrere hundert Euro.
Eine detaillierte Einzelaufzeichnung ist Ihnen zu lästig? Dann sollten Sie Ihre Kosten schätzen und einen Eigenbeleg erstellen. Das gilt z. B. für Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand etc.) in Zusammenhang mit der Besichtigung Ihrer vermieteten Immobilien oder dem Besuch der Eigentümerversammlung. Vergessen Sie zudem nicht die Kosten für Büromaterial, Porto, Telefonate (mit Mietern, Hausmeistern, Handwerkern etc.) sowie für Fahrten zur Bank und Post. Wenn Sie es nicht übertreiben, ist die Chance sehr groß, dass der Sachbearbeiter eine Verwaltungskosten-Pauschale ebenso ohne Nachfrage akzeptiert wie eine Pauschale für kleinere Besorgungsfahrten. Ohne viel Aufwand sparen Sie so je Objekt mehrere hundert Euro.
Berechnungsbogen ‘Werbungskosten Vermietung 2023‘
Unser Berechnungsbogen stellt sicher, dass Sie keine abzugsfähigen Ausgaben übersehen.
Berechnungsbogen 'Verbilligte Vermietung 2023'
Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Miete, können Aufwendungen zu 100 % als Werbungskosten abgezogen werden (z. B. 55 % Miete = 100 % Werbungskosten). Verlangen Sie weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist nur der entsprechende Anteil der Aufwendungen abziehbar (z. B. 40 % Miete = 40 % Werbungskosten).
Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, setzt der vollständige Werbungskostenabzug jedoch voraus, dass die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer positiven Totalüberschussprognose (regelmäßig über einen Zeitraum von 30 Jahren) glaubhaft gemacht wird. Ist die Totalüberschussprognose negativ, sind die Werbungskosten nur anteilig abziehbar. Das heißt: Beträgt die vereinbarte Miete z. B. 55 % der ortsüblichen Miete, werden auch nur 55 % der Werbungskosten anerkannt.
Als PC-Nutzer können Sie mit unserem interaktiven PDF-Formular schnell und einfach ermitteln, in welcher Höhe Ihre Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die vereinbarte Miete nicht der marktüblichen Miete entspricht.
steuertip: Nach einer erfreulichen Klarstellung der OFD Nordrhein-Westfalen (Az: S 2253 - 2020/0025 - St 231 st 146321) ergeben sich keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses, wenn ein Vermieter aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters (z. B. wegen der Corona-Krise, Flut) die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise erlässt. Im Hinblick auf die Prüfung der Grenze von 66 % bzw. 50 % kommt es hier allein auf die vereinbarte Miete an, sofern diese unverändert weiter gilt (vgl. ‘steuertip‘ 01/21).
Neue amtliche Formulare: 'Anlage V 2023'
Bei der 'Anlage V' waren seit jeher nur 2 Seiten auszufüllen. Bei der Version für 2023 sind es nun erstmals 4 Seiten. Der Vordruck wurde neu strukturiert. Neu ist insbesondere, dass in den Zeilen 86 und 87 Angaben bei einer verbilligten Überlassung von Wohnungen verlangt werden.
Bei der Vermietung von Immobilien im Ausland ist – wie bisher – zusätzlich die ‘Anlage AUS 2023‘ abzugeben
Für Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen und aus kurzfristiger Vermietung gibt es erstmals ab 2023 ein eigenes Formular:
Ebenfalls neu die ‘Anlage V-Sonstige 2023‘. Anzugeben sind hier Einkünfte aus
- Beteiligungen, z. B. Grundstücks- oder Erbengemeinschaften,
- der Untervermietung von gemieteten Räumen,
- unbebauten Grundstücken (z. B. Parkplatz),
- anderem unbeweglichen Vermögen (z. B. Schiffe),
- Sachinbegriffen (z. B. Geschäftseinrichtung),
- der Überlassung von Rechten (z. B. Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte).
Darüberhinaus sind hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzugeben, für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist.